Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1 Anwendungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der evocontec GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die evocontec GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die evocontec GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die evocontec GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Die Dienstleistungen und Angebote der evocontec GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB).
2 Leistungen
(1) Die evocontec GmbH erbringt Recruiting-Dienstleistungen zur Mitarbeitergewinnung für Unternehmen, insbesondere aus den Bereichen Industrie, Handwerk, Infrastruktur und Bau. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die evocontec GmbH dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die Vermittlung und tatsächliche Akquirierung neuer Mitarbeiter. Ist ein provisionsbasiertes Zahlungsmodell vereinbart, ist ausschließlich die Vergütung erfolgsabhängig ausgestaltet (§ 6 Abs. 2); geschuldet ist auch in diesem Fall die Tätigkeit, nicht der Eintritt des Vermittlungserfolgs.
(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern der evocontec GmbH zu erbringen.
(3) Der Kunde ist für die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte und Informationen (insbesondere Bilder, Logos, Angaben zum Unternehmen, zur Stelle und zur Vergütung) ausschließlich selbst verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der evocontec GmbH für die formale Rechtskonformität der über ihre eigenen Accounts geschalteten Werbekampagnen richtet sich nach § 4 Abs. 3.
(4) In Bezug auf die von der evocontec GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht der evocontec GmbH in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.
(5) Die evocontec GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.
(6) Die evocontec GmbH garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen / Bewerbungen im Rahmen der für den Kunden lancierten Werbekampagnen. Eine vereinbarte Vorqualifizierung eingehender Bewerbungen erfolgt ausschließlich durch Abgleich der vom Kunden benannten Kriterien mit den Angaben der Bewerber im Bewerbungsprozess (Selbstauskünfte). Eine darüber hinausgehende inhaltliche Eignungs- oder Qualifikationsprüfung wird nicht geschuldet; für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Bewerberangaben übernimmt die evocontec GmbH keine Gewähr. Die Auswahl- und Einstellungsentscheidung obliegt allein dem Kunden.
(7) Von der evocontec GmbH eingesetzte Domains, Funnel, Werbekonten und Systeme (insbesondere das Bewerbermanagement-System) verbleiben bei der evocontec GmbH. Der Zugang des Kunden zu diesen Systemen besteht ausschließlich für die Dauer der Zusammenarbeit; ein Anspruch auf Nutzung oder Herausgabe nach deren Beendigung besteht nicht. Die Rechte des Kunden an den ihn betreffenden Bewerberdaten bleiben unberührt.
3 Zustandekommen von Verträgen
(1) Der Vertragsschluss zwischen der evocontec GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Fernmündliche Vertragsschlüsse werden von der evocontec GmbH nach erteilter Einwilligung durch den Kunden aufgezeichnet.
(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch der evocontec GmbH eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
4 Werbemaßnahmen auf Werbeplattformen
(1) Die evocontec GmbH schaltet Werbe- und Marketingmaßnahmen regelmäßig auch in sozialen Netzwerken sowie über weitere Werbeanbieter (nachfolgend „Werbeplattformen“).
(2) Diese Werbeplattformen sind mitunter nach ihren eigenen Geschäftsbedingungen jederzeit dazu berechtigt, Accounts und/oder Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Auf ein solches Vorgehen hat die evocontec GmbH keinen Einfluss. Für eine etwaige Sperrung von Accounts / Einstellung von Werbekampagnen durch die Werbeplattformen ist die evocontec GmbH nicht verantwortlich.
(3) Soweit die evocontec GmbH Werbekampagnen über ihre eigenen Accounts auf den Werbeplattformen schaltet, gewährleistet die evocontec GmbH die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (Impressum, Datenschutzerklärung etc.).
(4) Soweit für die Schaltung der Werbekampagnen Accounts des Kunden genutzt werden, ist dieser für die Einhaltung der grundsätzlichen Datenschutzvoraussetzungen im Zusammenhang mit den von ihm genutzten Accounts allein verantwortlich. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten einer allgemeinen Datenschutzerklärung sowie den möglichen Abschluss eines sog. Joint-Controller-Vertrags nach Art. 26 DSGVO mit dem Plattformbetreiber, soweit dies rechtlich erforderlich ist.
(5) Die vereinbarte Vergütung der evocontec GmbH in Bezug auf deren Agenturdienstleistungen enthält vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Kunden. Dieses ist vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten.
(6) Wenn die Werbekampagnen über den Account der evocontec GmbH laufen, geht die evocontec GmbH für das im jeweiligen Angebot festgelegte tägliche Werbebudget in Vorleistung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Algorithmen der jeweiligen Werbeplattform selbstständig über die tatsächliche Höhe der täglichen Ausgaben entscheiden. Daher kann es an einzelnen Tagen zu Ausgaben kommen, die über oder unter dem festgelegten Tagesbudget liegen; im Durchschnitt entsprechen die Ausgaben dem festgelegten Tagesbudget. Für den Auftraggeber bleibt das im Angebot festgelegte tägliche Werbebudget konstant. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Tag, an dem Werbung geschaltet wurde, den im Angebot festgelegten Betrag zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt am Ende jedes Monats. Der Gesamtbetrag wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zu begleichen.
5 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern eine Leistung der evocontec GmbH ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2–6.
(2) Die evocontec GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
(3) Die evocontec GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der evocontec GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind.
(4) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist die evocontec GmbH berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.
(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören.
(6) Die abzunehmende (Teil-)Leistung der evocontec GmbH gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung der evocontec GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt.
6 Zahlungen, Preise, Bedingungen
(1) Die Preise, die von der evocontec GmbH im Angebot angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird.
(2) Die Bezahlung der Leistungen der evocontec GmbH erfolgt nach Rechnungsstellung. Es gilt ein provisionsbasiertes, nicht laufzeitabhängiges Zahlungsmodell:
Die Provision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages, durch den die gewonnene Person bei dem Kunden angestellt wird. Maßgeblich für die Berechnung der Provision ist das tatsächlich im Arbeitsvertrag niedergelegte Bruttojahresarbeitsentgelt inkl. Zulagen und Sonderzahlungen (z. B. 13. Gehalt, Weihnachtsgeld). Der Kunde verpflichtet sich, die evocontec GmbH unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Vertragsschluss, unaufgefordert über den Vertragsschluss zu informieren und dabei folgende Eckdaten mitzuteilen: Name der eingestellten Person, Position, Vertragsbeginn, Bruttojahresgehalt inkl. Sonderzahlungen, vereinbarte Wochenstunden sowie Probezeitdauer. Zum Nachweis genügt ein Auszug des Arbeitsvertrags, aus dem diese Eckdaten hervorgehen; übrige Vertragsinhalte dürfen unkenntlich gemacht werden. Bei Unstimmigkeiten steht der evocontec GmbH ein Einsichtsrecht in die die Eckdaten betreffenden Vertragsabschnitte zu.
(3) Zuordnung provisionspflichtiger Einstellungen: Provisionspflichtig sind Einstellungen von Bewerbern, die (a) über das von der evocontec GmbH bereitgestellte Bewerbermanagement-System eingegangen sind, oder (b) sich auf anderem Weg (z. B. per E-Mail, über die Website des Kunden oder telefonisch) beim Kunden beworben haben, sofern die Maßnahmen der evocontec GmbH erkennbar Auslöser der Bewerbung waren. Keine Provision fällt an für Einstellungen, die nachweislich ohne Zutun der evocontec GmbH zustande gekommen sind (z. B. über persönliche Empfehlung ohne vorherigen Kontakt zu Maßnahmen der evocontec GmbH).
(4) Vorkenntniseinwand: Macht der Kunde geltend, ein über Maßnahmen der evocontec GmbH eingegangener Bewerber sei ihm bereits zuvor bekannt gewesen, hat er dies unverzüglich, spätestens binnen zwei (2) Wochen nach Eingang bzw. Zugänglichmachung der Bewerbung, schriftlich mitzuteilen und auf Anforderung durch geeignete, prüfbare Dokumente zu belegen (z. B. frühere Bewerbungsunterlagen, E-Mail-Korrespondenz). Erfolgt keine fristgerechte Mitteilung oder bleibt der Nachweis aus, gilt der Bewerber als durch die Maßnahmen der evocontec GmbH gewonnen.
(5) Nachwirkender Provisionsanspruch: Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Kunde – oder ein mit ihm im Sinne des § 18 AktG verbundenes Unternehmen – einen Bewerber, der über das Bewerbermanagement-System der evocontec GmbH eingegangen ist oder dem Kunden durch die evocontec GmbH vorgestellt wurde, innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Eingang der Bewerbung bzw. Vorstellung einstellt. Dies gilt auch, wenn die Einstellung nach Beendigung der Zusammenarbeit erfolgt. Ein Abweichen hiervon ist nur möglich, wenn der Kunde binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung schriftlich und mit geeigneten Nachweisen darlegt, dass die Einstellung nicht (auch nicht teilweise) auf die Maßnahmen der evocontec GmbH zurückzuführen ist.
(6) Die evocontec GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).
(7) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
7 Kündigung, Laufzeit
(1) Es besteht keine feste Vertragslaufzeit. Die Zusammenarbeit kann von beiden Parteien jederzeit in Textform beendet werden. Bereits entstandene Provisionsansprüche sowie Ansprüche aus bereits eingegangenen Bewerbungen und erfolgten Kandidatenvorstellungen – einschließlich des nachwirkenden Provisionsanspruchs nach § 6 Abs. 5 – bleiben von der Beendigung unberührt. Mit Beendigung endet die Schaltung von Werbekampagnen; für die Zukunft entstehen keine weiteren Kosten für Anzeigenbudget. Das bis zur Beendigung angefallene Anzeigenbudget wird gemäß § 4 Abs. 6 abgerechnet.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
8 Verzug / außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die evocontec GmbH beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei der evocontec GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei der evocontec GmbH vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die evocontec GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
(3) Ist der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der evocontec GmbH in Verzug, ist die evocontec GmbH berechtigt, die Zusammenarbeit außerordentlich zu beenden und die Leistungen einzustellen. Bereits entstandene Ansprüche der evocontec GmbH bleiben unberührt.
9 Erfüllung und Nachbesetzungsgarantie
(1) Die evocontec GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die evocontec GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
(2) Garantiefall: Tritt eine Person, für deren Einstellung eine Provision nach § 6 Abs. 2 angefallen ist, die Stelle nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nicht an oder endet das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs (6) Monaten nach Arbeitsbeginn – unabhängig davon, von welcher Partei die Beendigung ausgeht –, führt die evocontec GmbH einmalig eine Nachbesetzungssuche durch. Der Kunde kann einen im Rahmen der Nachbesetzungssuche gewonnenen Kandidaten einstellen, ohne dass hierfür eine weitere Provision anfällt.
(3) Meldung und Abstimmung: Der Kunde meldet das Nichtantreten oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb von sieben (7) Kalendertagen schriftlich unter Angabe des Grundes. Vor Beginn der Nachbesetzungssuche erfolgt eine kurze Abstimmung mit dem Kunden, um die Gründe zu verstehen, das Anforderungsprofil bei Bedarf zu aktualisieren und die Rahmenbedingungen der Position erneut zu bestätigen.
(4) Durchführung und Dauer: Die Nachbesetzungssuche erfolgt über die von der evocontec GmbH gewählten Rekrutierungskanäle, insbesondere die Fortführung bzw. Wiederaufnahme von Werbekampagnen und den Zugriff auf das Bewerbermanagement-System. Sie wird für einen Zeitraum von bis zu sechs (6) Monaten ab Eingang der Meldung durchgeführt.
(5) Kosten: Für einen im Rahmen der Nachbesetzungssuche eingestellten Kandidaten fällt keine weitere Provision an. Der Kunde trägt für die Dauer fortgeführter oder wiederaufgenommener Werbekampagnen ausschließlich das im Angebot festgelegte tägliche Anzeigenbudget gemäß § 4 Abs. 6.
(6) Mehrvergütung: Übersteigt das Bruttojahresgehalt eines im Rahmen der Nachbesetzungssuche eingestellten Kandidaten das ursprüngliche Bruttojahresgehalt um mehr als 10 %, wird die Provision auf die Mehrdifferenz gemäß dem vereinbarten Zahlungsplan nachberechnet.
(7) Ausschlüsse: Ein Anspruch auf Nachbesetzungssuche besteht nicht bei (a) betriebsbedingter Kündigung, Standortschließung oder Reorganisation beim Kunden, (b) wesentlicher Änderung der Stellenanforderungen oder der Vergütung durch den Kunden, (c) Zahlungsverzug des Kunden hinsichtlich fälliger Provisionen oder Kosten. Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, ruht der Garantieanspruch bis zur vollständigen Begleichung aller offenen Beträge; die sechsmonatige Garantiefrist verlängert sich dadurch nicht.
(8) Erfolgsausbleiben: Wird innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums kein Kandidat eingestellt, endet die Nachbesetzungsgarantie ohne Rückerstattung der ursprünglichen Provision. Weitere Aktivitäten können anschließend gesondert beauftragt werden.
10 Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde gewährleistet die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns. Die evocontec GmbH behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über das Unternehmen und/oder erbrachte Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
11 Nutzungsrechte an Arbeitsmaterialien / Mitwirkungspflichten
(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Werbemittel für den vereinbarten Zweck (Art und Größe der Darstellung, Umfeld) geeignet sind. Angelieferte Werbemittel müssen frei von schadhafter Software (wie z. B. Viren, Trojaner) sein.
(2) Der Kunde hat nach Veröffentlichung der Werbung unverzüglich die Fehlerfreiheit der Veröffentlichung zu überprüfen. Eventuelle Mängel sind innerhalb der ersten Woche nach Schaltungsbeginn zu rügen. Erfolgt die Reklamation später, trägt der Kunde die Kosten der von ihm gewünschten Änderungen.
(3) Liefert der Kunde Werbematerial, Informationen oder erforderliche Freigaben verspätet, unvollständig oder nicht in geeigneter elektronischer Form, verschieben sich vereinbarte oder in Aussicht gestellte Fristen (z. B. für die Bereitstellung der Kampagne) entsprechend. Für Verzögerungen, die hierauf beruhen, ist die evocontec GmbH nicht verantwortlich; Ersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht.
(4) Der Kunde überträgt der evocontec GmbH sämtliche zur Durchführung der Marketingmaßnahme notwendigen Rechte. Dazu gehören insbesondere die Rechte für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich im Internet erforderlicher urheberrechtlicher Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstiger Rechte, insbesondere das Recht zur Speicherung und Bearbeitung, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung, zur Übertragung, Sendung und zur Entnahme und zum Abruf aus einer Datenbank.
(5) Der Kunde garantiert, dass er alle zur Schaltung der Werbeinhalte erforderlichen Rechte besitzt und zur Übertragung der vorgenannten Rechte befugt ist. Insbesondere garantiert der Kunde, dass die der evocontec GmbH überlassenen Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter (bspw. Urheber-, Markenrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte) sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
(6) Der Kunde stellt die evocontec GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung vorgenannter Rechte und gesetzlicher Bestimmungen frei. Der Kunde haftet allein für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen. Der Kunde verpflichtet sich, der evocontec GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen, soweit diese angemessen sind. Darüber hinaus ist die evocontec GmbH zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Im Falle der Lieferung schadhafter Werbemittel gilt dies auch für mittelbar verursachte Schäden. Die evocontec GmbH ist berechtigt, mit den vorgenannten Ansprüchen aufzurechnen. Im Fall einer Inanspruchnahme wird die evocontec GmbH den Kunden unverzüglich informieren.
12 Nutzungsrechte für den Kunden
(1) Der Kunde erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von der evocontec GmbH im Rahmen der Recruiting-Maßnahmen erstellten Inhalten (z. B. Anzeigen, Texte, Grafiken) für die Dauer der Zusammenarbeit.
(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die der evocontec GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
(3) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Sämtliche von der evocontec GmbH übermittelten Informationen zu Bewerbern und Kandidaten sind vertraulich zu behandeln und ausschließlich für interne Zwecke der Personalentscheidung durch den Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte – insbesondere an verbundene Unternehmen, Kunden oder andere Dienstleister – ist untersagt. Diese Pflicht gilt über das Vertragsende hinaus.
(2) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO. Der Kunde stellt sicher, dass alle involvierten Mitarbeitenden zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Soweit die evocontec GmbH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Bewerberdaten im Rahmen von Funnel und Bewerbermanagement-System), schließen die Parteien hierüber einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, der den Umfang der Verarbeitung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie die eingesetzten Subunternehmer regelt.
14 Gewährleistung und Haftung
(1) Es gilt die gesetzliche Gewährleistung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die evocontec GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die evocontec GmbH nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) In den Grenzen nach Absatz 2 haftet die evocontec GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
(4) Es gehört nicht zu den Pflichten der evocontec GmbH, Zeugnisse oder Referenzen von Bewerbern auf Echtheit zu prüfen. Für unrichtige, unvollständige oder gefälschte Angaben von Bewerbern haftet die evocontec GmbH nicht, sofern keine positive Kenntnis über deren Unrichtigkeit bestand. Die Einstellungsentscheidung trifft der Kunde eigenverantwortlich.
15 Widerrufsrecht
Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzes wegen bei fernmündlich geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht zu. Die evocontec GmbH gewährt ein solches auch nicht auf vertraglicher Grundlage.
16 Schlussbestimmungen
(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die evocontec GmbH und der Kunde eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung der evocontec GmbH maßgebend.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der evocontec GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der evocontec GmbH.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
(Stand Juli 2026)
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