Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1 Anwendungsbereich 

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der evocontec GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, welche die evocontec GmbH mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die evocontec GmbH ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die evocontec GmbH auf ein Schreiben oder eine E-Mail Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

(3) Die Dienstleistungen und Angebote der evocontec GmbH richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB). 

2 Leistungen 

(1) Die evocontec GmbH erbringt individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen für Unternehmen der Industriebranche, insbesondere im Bereich des Onlinemarketings und der Mitarbeitergewinnung / Recruitings. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die evocontec GmbH dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die Vermittlung und tatsächliche Akquirierung neuer Mitarbeiter. 

(2) Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern der evocontec GmbH zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die evocontec GmbH, bleibt der Vergütungsanspruch der evocontec GmbH unberührt. 

(3) Der Kunde ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum, Datenschutzerklärungen, etc.) ausschließlich selbst verantwortlich. Soweit Werbeanzeigen über Webseiten der evocontec GmbH geschaltet werden, bezieht sich die Verantwortlichkeit des Kunden lediglich auf die Inhalte der Werbeanzeigen. 

(4) In Bezug auf die von der evocontec GmbH zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden steht die evocontec GmbH in Bezug auf die Art und Weise der Erbringung der Dienstleistungen ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. 

(5) Die evocontec GmbH ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen / Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen. 

(6) Die evocontec GmbH garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen / Bewerbungen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der durch die für den Kunden lancierten Werbekampagnen. Eine Vorqualifizierung eingehender Bewerbungen wird vorbehaltlich anderslautender Individualabsprache nicht geschuldet. 

(7) Sofern die evocontec GmbH im Rahmen der Arbeiten für den Kunden Domains und Funnel zur Verfügung stellt, werden diese vorbehaltlich abweichender Absprache ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt. 

3 Zustandekommen von Verträgen 

(1) Der Vertragsschluss zwischen der evocontec GmbH und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Fernmündliche Vertragsschlüsse werden von der evocontec GmbH nach erteilter Einwilligung durch den Kunden aufgezeichnet. 

(2) Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss auf Wunsch der evocontec GmbH eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist. 

4 Werbemaßnahmen auf Werbeplattformen 

(1) Die evocontec GmbH schaltet Werbe- und Marketingmaßnahmen regelmäßig auch in sozialen Netzwerken wie Facebook oder LinkedIn sowie über Werbeanbieter wie Google (Werbeplattformen). 

(2) Diese Werbeplattformen sind mitunter nach ihren eigenen Geschäftsbedingungen jederzeit dazu berechtigt sind, Accounts und/oder Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen / einzustellen. Auf ein solches Vorgehen hat die evocontec GmbH keinen Einfluss. Für eine etwaige Sperrung von Accounts / Einstellung von Werbekampagnen durch die Werbeplattformen ist die evocontec GmbH nicht verantwortlich. 

(3) Soweit die evocontec GmbH Werbekampagnen über ihren eigenen Accounts auf den Werbeplattformen schaltet, gewährleistet die evocontec GmbH die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben (Impressum, Datenschutzerklärung etc.). 

(4) Soweit für die Schaltung der Werbekampagnen Accounts des Kunden genutzt werden, ist dieser für die Einhaltung der grundsätzlichen Datenschutzvoraussetzungen im Zusammenhang mit den von ihm genutzten Accounts allein verantwortlich. Dies betrifft insbesondere das Vorhalten einer allgemeinen Datenschutzerklärung sowie den möglichen Abschluss eines sog. Joint Controller Vertrags nach Art. 26 DSGVO mit dem Plattformbetreiber, soweit dies rechtlich erforderlich ist. 

(5) Die vereinbarte Vergütung der evocontec GmbH in Bezug auf deren Agenturdienstleistungen enthalten vorbehaltlich anderslautender Absprache kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Kunden. Dieses ist vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls unmittelbar an den Plattformbetreiber zu entrichten. 

(6) Wenn die Werbekampagnen über den Account der evocontec GmbH laufen, geht die evocontec GmbH für das im jeweiligen Angebot festgelegte tägliche Werbebudget in Vorleistung. Es wird darauf hingewiesen, dass der Facebook-Algorithmus selbstständig entscheidet, wie viel des festgelegten Budgets täglich ausgegeben wird. Daher kann es an manchen Tagen zu Ausgaben kommen, die über oder unter dem festgelegten Budget liegen (z.B. kann ein festgelegtes Budget von 50 € an einem Tag 60 € und an einem anderen Tag 30 € betragen – im Durchschnitt liegt das Budget bei 50 € am Tag) . Für den Auftraggeber bleibt das im Angebot festgelegte tägliche Werbebudget jedoch konstant. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden Tag, an dem Werbung geschaltet wurde, den im Angebot festgelegten festen Betrag von 50 € pro Tag je Region zu zahlen. Die Abrechnung erfolgt am Ende jedes Monats. Der Gesamtbetrag wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, der diese Rechnung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt begleichen muss.

5 Abnahmebedürftige Leistungen 

(1) Sofern eine Leistung der evocontec GmbH ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-6. 

(2) Die evocontec GmbH kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen. 

(3) Die evocontec GmbH kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber der evocontec GmbH nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. 

(4) Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist die evocontec GmbH berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. 

(5) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. 

(6) Die abzunehmende (Teil-)Leistung der evocontec GmbH gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung der evocontec GmbH hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt. 

6 Zahlungen, Preise, Bedingungen 

(1) Die Preise, die von der evocontec GmbH im Angebot angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern diese erhoben wird. 

(2) Die Bezahlung der Leistungen der evocontec GmbH erfolgt nach Rechnungsstellung und richtet sich nach dem vereinbarten Modell: 

(a) Mitarbeitergewinnung
Ist ein provisionsbasiertes, nicht laufzeitabhängiges Zahlungsmodell vereinbart, ist die Zahlung fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages, durch den die vermittelte Person bei dem Kunden angestellt wird. Maßgeblich für die Berechnung der Provision das tatsächlich im Arbeitsvertrag niedergelegte Bruttoarbeitsentgelt inkl. Zulagen (z.B. 13.tes Gehalt, Weihnachtsgeld). Der Kunde verpflichtet sich insofern binnen 1 Woche nach Vertragsschluss den Vertragsschluss selbst sowie das festgelegte Gehalt mitzuteilen. Der evocontec GmbH wird insoweit ein Einsichtsrecht in den Vertrag garantiert. 

(b) Auftragsgewinnung 
Ist ein laufzeitbasiertes Neukundengewinnungsmodell vereinbart, wird zu Beginn eine Einrichtungsgebühr erhoben und anschließend ein monatlicher Betrag über die Laufzeit des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages erhoben. Die Einzelheiten zu Laufzeit und Vergütungshöhe werden im Angebot individuell festgelegt. 

(3) Der Kunde verpflichtet während der Vertragslaufzeit sich bei Eingang einer Bewerbung beim Bewerber zu erkundigen, ob Werbemaßnahmen der evocontec GmbH Grund für die Bewerbung waren und dies der evocontec GmbH mitzuteilen. In diesem Fall wird die evocontec GmbH genauso vergütet, wie es der Fall wäre, wenn der Bewerber sich über die Werbemaßnahme und den Bewerbungsprozess der evocentec GmbH beworben hätte. 

(4) Ebenso besteht ein Vergütungsanspruch der evocontec GmbH für den Fall, dass Bewerber in der Vergangenheit bereits Kontakt mit dem Kunden hatten und sich während der Vertragslaufzeit erneut bewerben. 

(5) Sofern mit der evocontec GmbH als Bezahlart Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde der evocontec GmbH ein SEPALastschriftmandat zu erteilen. Dieses ist bei der evocontec GmbH anzufragen. Eine der evocontec GmbH erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung. 

(6) Die evocontec GmbH stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer (sofern anfallend) ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen). 

(7) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die evocontec GmbH zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen. 

(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei. 

7 Kündigung, Laufzeit 

(1) Bei laufzeitbasiertem Vertrag gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragslaufzeit als fest vereinbart. Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens vier Wochen vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit gekündigt, verlängert es sich zu gleicher Laufzeit und gleichen Bedingungen. Eine einmalig entrichtete Einrichtungs-/Setupgebühr wird im Verlängerungsfall jedoch nicht erneut erhoben. 

(2) Eine Kündigung vor Vertragsbeginn ist ausgeschlossen. 

(3) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt. 

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

8 Verzug / außerordentliche Kündigung 

(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die evocontec GmbH beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei der evocontec GmbH eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei der evocontec GmbH vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind. 

(2) Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die evocontec GmbH sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen. 

(3) Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der evocontec GmbH in Verzug, ist die evocontec GmbH berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die evocontec GmbH wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen. 

9 Erfüllung 

(1) Die evocontec GmbH wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. Die evocontec GmbH ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen. 

(2) Ist die evocontec GmbH gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsausgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch der evocontec GmbH unberührt. 

(3) Wird ein aufgrund einer Vermittlung seitens der evocontec GmbH geschlossenes Arbeitsverhältnis zwischen Kunde und Bewerber innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss (gleich aus welchen Gründen) aufgelöst, kann der Kunde einen Ersatzbewerber kostenfrei einstellen. Der Kunde kann hierfür auf Bewerber im Bewerbermanagement-System zurückgreifen oder neue Bewerber einstellen. Zu diesem Zweck können geschaltete Anzeigen bis zu sechs Monate nach Abschluss des ersten Vertrages weiter fortgeführt werden. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. 

(4) Wird die Stelle binnen sechs Monaten nach Auflösung des ersten Vertrages nicht neu besetzt oder wird auch das zweite Arbeitsverhältnis aufgelöst, wird der Vergütungsanspruch der evocontec GmbH für eine dann erneute Einstellung aus dem Bewerberpool erneut fällig. 

10 Verhalten und Rücksichtnahme 

Der Kunde gewährleistet die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns. Die evocontec GmbH behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über das Unternehmen und/oder erbrachte Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen. 

11 Nutzungsrechte an Arbeitsmaterialien / Mitwirkungspflichten 

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Werbemittel für den vereinbarten Zweck (Art und Größe der Darstellung, Umfeld) geeignet sind. Angelieferte Werbemittel müssen frei von schadhafter Software (wie z.B. Viren, Trojaner) sein. 

(2) Der Kunde hat nach Veröffentlichung der Werbung unverzüglich die Fehlerfreiheit der Veröffentlichung zu überprüfen. Eventuelle Mängel sind innerhalb der ersten Woche nach Schaltungsbeginn zu rügen. Erfolgt die Reklamation später, trägt der Kunden die Kosten der von ihm gewünschten Änderungen. 

(3) Wird das Werbematerial verspätet oder nicht in einwandfreier geeigneter, elektronischer Vorlage vom Kunden geliefert und werden Werbeaufträge aufgrund dessen nicht mehr oder verspätet oder falsch durchgeführt, ist die evocontec GmbH berechtigt, die vereinbarte Werbung dennoch vollumfänglich in Rechnung zu stellen. Dem Kunden stehen insoweit keine Ersatzansprüche zu. 

(4) Der Kunde überträgt der evocontec GmbH sämtliche, zur Durchführung der Marketingmaßnahme notwendigen Rechte. Dazu gehören insbesondere die Rechte für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich im Internet erforderlicher urheberrechtlicher Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstiger Rechte, insbesondere das Recht zur Speicherung und Bearbeitung, zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung, zur Übertragung, Sendung und zur Entnahme und zum Abruf aus einer Datenbank. 

(5) Der Kunde garantiert, dass er alle zur Schaltung der Werbeinhalte erforderlichen Rechte besitzt und zur Übertragung der vorgenannten Rechte befugt ist. Insbesondere garantiert der Kunde, dass die der evocontec GmbH überlassenen Arbeitsmaterialien frei von Rechten Dritter (bspw. Urheber-, Markenrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte) sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. 

(6) Der Kunde stellt die evocontec GmbH von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung vorgenannter Rechte und gesetzlicher Bestimmungen frei. Der Kunde haftet allein für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen. Der Kunde verpflichtet sich, der evocontec GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen und Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen, soweit diese angemessen sind. Darüber hinaus ist die evocontec GmbH zur Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt. Im Falle der Lieferung schadhafter Werbemittel gilt dies auch für mittelbar verursachte Schäden. Die Evocontec GmbH ist berechtigt, mit den vorgenannten Ansprüchen aufzurechnen. Im Fall einer Inanspruchnahme wird die evocontec GmbH den Kunden unverzüglich informieren. 

12 Nutzungsrechte für den Kunden 

(1) In Bezug auf Onlinemarketingmaßnahmen durch die evocontec GmbH gilt: Der Kunde erhält ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den von der evocontec GmbH erstellten Inhalten für die Dauer der Vertragslaufzeit. 

(2) Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die evocontec GmbH nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat. 

(3) Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an die evocontec GmbH über. 

(4) Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG. 

13 Gewährleistung und Haftung 

(1) Es gilt die gesetzliche Gewährleistung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 

(2) Die evocontec GmbH haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die evocontec GmbH nur 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. 

(3) In den Grenzen nach Absatz 2 haftet die evocontec GmbH nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie. 

14 Widerrufsrecht 

Unternehmern und Kaufleuten steht von Gesetzes wegen bei fernmündlich geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht zu. Die evocontec GmbH gewährt ein solches auch nicht auf vertraglicher Grundlage. 

15 Schlussbestimmungen 

(1) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn die evocontec GmbH und der Kunde eine entsprechende individualvertragliche Abrede getroffen haben. Solche haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist die Bestätigung der evocontec GmbH maßgebend. 

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz der evocontec GmbH. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz der evocontec GmbH. 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrages die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.

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